Sie verkaufen Ihre Liegenschaft und haben laufende Festhypotheken mit längeren Laufzeiten? Sicherlich wurden Sie von Ihrer Bank auf das Thema Vorfälligkeitsentschädigung (Penalty) aufmerksam gemacht. D.h. Sie bezahlen bei frühzeitiger Auflösung der Hypothek einen Penalty an die Bank, welche zum Teil mehrere 10’000 Schweizer Franken ausmachen kann. Es gibt diverse Möglichkeiten, wie ein Penalty zu Ihren Gunsten optimiert werden kann. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit. Ein interessanter Aspekt ist die Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeit bei den Einkommenssteuern (Wechsel Hypothek) oder bei den Grundstückgewinnsteuern (Auflösung der Hypothek beim Verkauf). Bis vor kurzem war es auf Ebene Kanton und Gemeinde nicht einheitlich geregelt wie es sich mit der Abzugsfähigkeit verhält. Ein neuer Bundesgerichtsentscheid sorgt hier für eine gewisse Harmonisierung. Neu können Penaltys beim Verkauf bei den Grundstückgewinnsteuern in Abzug gebracht werden. Dies kann zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei einer Steuerbelastung von bis zu 54.4 % und einem Penalty von z.B. CHF 30’000.- würden Sie somit rund CHF 15’000.- weniger Steuern bezahlen. Voraussetzung für die Abzugsberechtigung ist, dass der Penalty im direkten Zusammenhang mit einem Verkauf der Liegenschaft steht. Gerade gegensätzlich sind die Voraussetzungen bei der Abzugsfähigkeit bei der Einkommenssteuer. Dort ist es Bedingung, dass die Liegenschaft eben nicht verkauft wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein Eigentümer die Liegenschaft behält und ein teureres Hypothekarprodukt durch ein günstigeres ersetzten möchte.

Haben Sie Fragen zum Thema Steueroptimierung im Immobilienbereich? Unsere Kundschaft ist sehr froh, dass wir nicht nur im Bereich Vermarktung Unterstützung leisten, sondern den Verkauf auch aus finanzieller Sicht von Anfang an richtig aufgleisen.

Nutzen Sie die Gelegenheit und vereinbaren Sie mit uns einen unverbindlichen und kostenlosen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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